Basis-Rente



Die auch unter dem Namen Rürup-Rente bekannte Basisrente ist wie auch die Riester-Rente eine Förderung von Seiten des Staates, die den Aufbau einer Privatvorsorge seitens der Bürger finanziell unterstützen bzw. attraktiver machen soll. Ähnlich wie es auch bei der Riester-Rente der Fall ist, so kann man die Förderung in Form des Basis Rente nur dann in Anspruch nehmen, wenn sowohl man selbst als auch das gewählte Sparprodukt verschiedene Voraussetzungen erfüllen. In der Praxis ist es so, dass in erster Linie selbständige Personen die Rürup Rente nutzen, auch wenn theoretisch auch Arbeitnehmer anstelle der Riester-Zulagen auch die Basisrente nutzen können. Meistens ist jedoch die Riester-Rente für Arbeitnehmer die bessere Variante. Die Basisrente besteht konkret nicht aus Zulagen, sondern aus der steuerlichen Absetzmöglichkeit der Sparbeiträge, was letztendlich zu einem Steuervorteil in Form eines geringeren zu versteuernden Einkommens führt.

Die Voraussetzungen zur Nutzung des Basisrente



Möchte man die Beiträge zu dem gewählten Altersvorsorge-Produkt als Sonderausgaben absetzen können, so müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört zum Beispiel, dass innerhalb des gewählten Produktes kein Kapitalwahlrecht besteht, sondern das angesparte Guthaben darf lediglich in Form einer Leibrente ausgezahlt werden.



Darüber hinaus darf die Auszahlung der Rente nicht vor dem Ende des 60. Lebensjahres erfolgen bzw. ab einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011 darf die Auszahlung nicht vor der Vollendung des 62. Lebensjahres durchgeführt werden. Ferner ist es ebenfalls eine wichtige zu beachtende Voraussetzung, dass die Ansprüche, welche dem Vertragsinhaber entstehen, weder an andere Personen abgetreten werden können, noch ist der Vertrag als solcher verpfändbar oder zu beleihen. Es gibt zur Zeit (2010) vier unterschiedliche Sparformen, die als förderungsfähig im Sinne der Basisrente bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine konventionelle Rentenversicherung, eine fondsgebundene Rentenversicherung, um britische Versicherungen und seit einiger Zeit um einen Fondssparplan.

Die steuerliche Behandlung während der Ansparzeit



Der eigentliche "Ertrag" bei der Rürup-Rente ist die vorteilhafte steuerliche Behandlung der Sparbeiträge während der Zeit des Ansparens. In dieser Zeit sind die Sparbeiträge nämlich als Sonderausgaben abzugsberechtigt, sodass die Sparbeiträge, die man ohnehin leisten würde, zusätzlich das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Es kann jedoch pro Jahr nur ein bestimmter maximaler Sparbeitrag abgesetzt werden, und zudem können die Sparbeiträge (noch) nicht zu 100 Prozent abgesetzt werden. Vielmehr gibt es in diesem Bereiche eine exakte Staffelung. Der maximal mögliche Gesamtsparbeitrag pro Jahr liegt bei 20.000 Euro pro Jahr, Eheleuten steht der doppelte Maximalbetrag zur Verfügung. Dabei muss man jedoch bedenken, dass ein Sparbeitrag von 20.000 Euro im Jahr bedeuten würde, dass man monatlich mehr als 1.500 Euro für die Altersvorsorge spart, was sicherlich in der Praxis nur auf einem sehr kleinen Teil der Bevölkerung zutrifft. Von dem tatsächlichen Sparbeitrag pro Jahr müssen nun, je nachdem, in welchem Jahr man sich aktuell befindet, verschieden hohe Prozentsätze als Grundlage für den absetzbaren Anteil genommen werden. Aktuell kann im Jahre 2010 ein Anteil von 70 Prozent, bezogen auf den Sparbeitrag, als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Spart man also jährlich zum Beispiel 3.600 Euro in einen förderungsfähigen Vertrag, dann können davon 2.520 Euro abgesetzt werden. Im nächsten Jahr liegt der Prozentsatz dann bei 72 Prozent und steigt weiter jährlich um zwei Prozent, bis schließlich in 15 Jahren (2025) der volle Beitrag abzugsfähig ist. Die steuerliche Behandlung während der Rentenphase Nicht nur während der Ansparphase gibt es steuerliche Vorteile bei der Rürup-Rente, sondern auch während der Rentenphase, also der Zeit der Auszahlung der Rentenbeträge, ist nur ein Teil der Rentenleistungen aus den Basisrenten-Sparverträgen steuerpflichtig. Auch hier gibt es eine Staffelung nach Jahren, mit welchem Anteil die Zahlungen jeweils zu versteuern sind. Dabei ist es hier jedoch nicht so, dass sich dieser Anteil wie bei der steuerlichen Behandlung während der Ansparphase jährlich ändert, sondern der steuerfreie Betrag wird einmalig bei Beginn der Auszahlung festgelegt und ändert sich dann im Folgenden nicht mehr. Im Gegensatz zur Ansparphase, im Rahmen derer der absetzbare Anteil immer höher wird, spielt die Zeit beim zu versteuernden Ertrag gegen den Sparer. Denn mit je später die Auszahlungen beginnen, desto höher wird der dann zu versteuernde Anteil. Derzeit (2010) müssen die Rentenzahlungen noch zu einem Anteil von 60 Prozent versteuert werden. Findet die erste Auszahlung jedoch zum Beispiel erst in 2020 statt, so ist bereits ein Anteil von 80 Prozent steuerpflichtig, bis es dann im Jahre 2040 insgesamt 100 Prozent sind. Ab diesem Datum sind demnach die Rentenzahlungen in vollem Umfang steuerpflichtig. Hat man also beispielsweise im Jahre 2020 die erste Auszahlung aus dem Sparvertrag heraus von insgesamt 15.000 Euro pro Jahr vor sich, dann wären davon 12.000 Euro steuerpflichtig. Der Freibetrag von 3.000 Euro wird dann jedoch für alle folgenden Jahre unverändert festgeschrieben, es sind also dann im Jahre 2021 nicht ein Prozent mehr steuerpflichtig.




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