Der Gründungszuschuss



Eine besondere Förderung von Arbeitslosen ist der Gründungszuschuss. Dieser hat vor einigen Jahren die finanziellen Hilfe seitens der Agentur für Arbeit für die so genannte Ich-AG ersetzt und wird an Personen gezahlt, die aus einer Arbeitslosigkeit heraus den Schritt in die Selbstständigkeit gehen möchten. Es handelt sich beim Gründungszuschuss also um Geld vom Staat, mit welchem die Existenzgründung gefördert werden soll. Der Staat verspricht sich von dieser finanziellen Hilfe vor allen Dingen, dass der zuvor Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit dauerhaft beenden kann. Es gibt zwar derzeit noch einen gesetzlichen Anspruch auf den Erhalt des Gründungzuschusses, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass ab dem Jahre 2011 insoweit eine Änderung erfolgt, dass es fortan deutlicher im Ermessensspielraum der Agentur für Arbeit liegen soll, ob man den Zuschuss bekommt. Einen rechtlichen Anspruch wird es dann wohl nicht mehr geben.

Unter welchen Voraussetzungen bekommt man den Gründungszuschuss



Auch heute muss man bereits einige Voraussetzungen erfüllen, wenn man den Gründungszuschuss erhalten möchte. Die Grundvoraussetzung besteht darin, dass man tatsächlich arbeitslos sein muss. Einen direkten Übergang von der letzten Beschäftigung in die Selbstständigkeit wird also nicht gefördert, allerdings reicht es bereits aus, wenn man einen Tag offiziell arbeitslos gemeldet ist.



Wer allerdings (ohne einen wichtigen Grund zu haben) von sich aus kündigt, der erhält den Gründungszuschuss erst nach 12 Wochen, also wird die Dauer der Zahlung effektiv um drei Monate verkürzt. Ferner muss man eine Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, um den Gründungszuschuss zu erhalten und dieser Anspruch muss auch noch mindestens 90 Tage bestehen. Wer also beispielsweise bereits 300 Tage arbeitslos ist, der würde dann keinen Gründungszuschuss erhalten, weil nur noch ein Anspruch auf ALG I für 60 Tage besteht. Eine weitere zu erfüllende Voraussetzung ist, dass man die aufzunehmende Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit ausführt, und zwar im Hauptberuf mit über mindestens 15 Stunden pro Woche. Sehr wichtig ist zudem, dass eine Tragfähigkeit des erarbeiteten Konzeptes vorhanden ist. Diese Tragfähigkeit muss unter Vorlage eines Businessplans von einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel der IHK, bescheinigt werden. Der Hintergrund ist hier, dass durch den Zuschuss bzw. die Selbstständigkeit natürlich erreicht werden soll, dass der Bezugsberechtigte dauerhaft selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, und sich nicht direkt nach Ablauf der Zahlungsdauer wieder arbeitslos melden muss. Auch die persönliche und fachliche Eignung muss der Antragsteller nachweisen. Einen Gründungszuschuss erhält man nicht, wenn vor 24 Monaten oder weniger bereits zuvor ein solcher Zuschuss in Anspruch genommen wurde.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?



Gezahlt wird der Gründungszuschuss zunächst für einen Zeitraum von neun Monaten, danach kann eine Verlängerung von nochmals sechs Monaten beantragt werden, auf welche der Antragsteller jedoch keinen rechtlichen Anspruch mehr hat. In den ersten neun Monaten entspricht die Höhe des Gründungzuschusses der des zuvor erhaltenen Arbeitslosengeldes, also rund 60 Prozent des letzten Einkommens. Hinzu kommt noch ein Betrag von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Wird die Verlängerung genehmigt, erhält man dann über weitere sechs Monate nur noch diese 300 Euro im Monat.




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